Patienten- und Pflegebeauftragter
Thomas Zöller MdL

Rechte

Aufnahme des Behandlungsvertrags ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

Der Behandlungsvertrag wurde 2013 mit dem Patientenrechtegesetz als neuer Vertragstyp in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Er regelt die vertraglichen Rechte und Pflichten zwischen Behandelnden und Patienten. Behandelnde sind nicht nur Ärzte, sondern auch Angehörige anderer Heilberufe, wie Heilpraktiker, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten. Behandelnde sind auch die Krankenhäuser oder medizinischen Versorgungszentren. Entscheidend ist, mit wem der Vertrag geschlossen wird.

Informationspflichten

Patienten müssen vom Behandelnden zu Beginn der Behandlung und, falls erforderlich, in deren Verlauf verständlich und umfassend über Diagnose, Therapie und Nachsorgemaßnahmen informiert werden. Der Behandelnde hat darüber hinaus auf Nachfrage des Patienten oder zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren über einen Behandlungsfehler zu informieren. Ist dem Behandelnden bekannt, dass die Kosten einer Behandlung nicht vollständig von der Krankenkasse übernommen werden, muss er den Patienten vor Behandlungsbeginn über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung schriftlich informieren. Dies ist insbesondere bei Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) der Fall.

Einwilligung und Aufklärung

Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten in diese Maßnahme einzuholen.

Der Behandelnde ist außerdem verpflichtet, den Patienten umfassend über bevorstehende diagnostische oder therapeutische Maßnahmen in verständlicher Weise aufzuklären. Dazu gehört insbesondere Art, Umfang und Durchführung der Maßnahme, zu erwartende Folgen und Risiken sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit und Erfolgsaussichten. Der Patient muss auch über bestehende Alternativen aufgeklärt werden, wenn diese medizinisch angezeigt und üblich sind und wenn sie mit wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Erfolgschancen einhergehen. Die Aufklärung hat im persönlichen Gespräch und so rechtzeitig stattzufinden, dass der Patient seine Entscheidung für eine Einwilligung wohlüberlegt treffen kann.

Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn zuvor eine Aufklärung stattgefunden hat. Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen gegebenenfalls auch ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen.

Der Patient kann seine Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen.

Ist der Patient unfähig, selbst in die Durchführung der medizinischen Maßnahme einzuwilligen, muss der Behandelnde die Einwilligung eines hierzu Berechtigten (z.B. Vormund, Betreuer, Bevollmächtigter) einholen. Wirksame Patientenverfügungen sind zu beachten.

Dokumentation der Behandlung

Der Behandelnde ist verpflichtet, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte zum Zweck der Dokumentation in Papierform oder elektronisch zu führen.

Die Dokumentation muss fälschungssicher sein. Änderungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. In der Akte sind sämtliche aus fachlicher Sicht für die aktuelle und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen.

Einsichtsrecht in die Patientenakte

Patienten muss auf Verlangen unverzüglich Einsicht in ihre vollständige Patientenakte gewährt werden, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Der Patient kann Abschriften – auch in elektronischer Form – verlangen. Die erste Kopie der Patientenakte ist kostenfrei. Eine Ablehnung der Einsichtnahme muss begründet werden.

Im Fall des Todes eines Patienten haben Erben zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen und nächste Angehörige, wenn sie immaterielle Interessen geltend machen, ein Einsichtsrecht in die Patientenakte. Bei einer bestandenen wirksamen Betreuung gilt dies – zumindest in bestimmten Fällen – auch für die betreuende Person. Voraussetzung ist, dass der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten dem nicht entgegensteht.

Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

Die Beweislastregelungen der bisherigen Rechtsprechung wurden mit den Regelungen zum Behandlungsvertrag gesetzlich festgelegt. Wie bisher trägt bei einfachen Behandlungsfehlern der Patient die Beweislast. Dies bedeutet, der Patient muss grundsätzlich eine fehlerhafte Behandlung, seinen Schaden sowie die Ursächlichkeit dieses Schadens durch die fehlerhafte Behandlung beweisen.

Bei einem groben Behandlungsfehler, der grundsätzlich geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler den Eintritt des Schadens verursacht hat. Zunächst muss jedoch der Patient beweisen, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt.

Die Beweislast liegt beim Behandelnden, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Körpers oder insbesondere der Gesundheit geführt hat. Der Patient hat aber darzulegen und zu beweisen, dass die Verletzung seiner Gesundheit durch die Verwirklichung eines allgemeinen, für den Behandelnden voll beherrschbaren Behandlungsrisikos entstanden ist.

Die gesetzliche Vermutung, dass dann ein Fehler des Behandelnden vorliegt, kann der Behandelnde durch Beweis des Gegenteils entkräften.

Dem Behandelnden obliegt der Beweis dafür, dass er eine Einwilligung eingeholt und den Patienten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen aufgeklärt hat.
Wenn der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht in der Patientenakte dokumentiert hat, dann wird vermutet, dass er die Maßnahme nicht vorgenommen hat. Gleiches gilt, wenn die Patientenakte nicht vorhanden ist.

Wenn ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt war, so wird vermutet, dass die mangelnde Eignung Ursache für den Schadenseintritt war.

Informationspflichten

Informationspflichten

Patienten müssen vom Behandelnden zu Beginn der Behandlung und, falls erforderlich, in deren Verlauf verständlich und umfassend über Diagnose, Therapie und Nachsorgemaßnahmen informiert werden. Der Behandelnde hat darüber hinaus auf Nachfrage des Patienten oder zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren über einen Behandlungsfehler zu informieren. Ist dem Behandelnden bekannt, dass die Kosten einer Behandlung nicht vollständig von der Krankenkasse übernommen werden, muss er den Patienten vor Behandlungsbeginn über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung schriftlich informieren. Dies ist insbesondere bei Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) der Fall.

Einwilligung und Aufklärung

Einwilligung und Aufklärung

Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten in diese Maßnahme einzuholen.

Der Behandelnde ist außerdem verpflichtet, den Patienten umfassend über bevorstehende diagnostische oder therapeutische Maßnahmen in verständlicher Weise aufzuklären. Dazu gehört insbesondere Art, Umfang und Durchführung der Maßnahme, zu erwartende Folgen und Risiken sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit und Erfolgsaussichten. Der Patient muss auch über bestehende Alternativen aufgeklärt werden, wenn diese medizinisch angezeigt und üblich sind und wenn sie mit wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Erfolgschancen einhergehen. Die Aufklärung hat im persönlichen Gespräch und so rechtzeitig stattzufinden, dass der Patient seine Entscheidung für eine Einwilligung wohlüberlegt treffen kann.

Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn zuvor eine Aufklärung stattgefunden hat. Unaufschiebbare Maßnahmen dürfen gegebenenfalls auch ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen.

Der Patient kann seine Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen.

Ist der Patient unfähig, selbst in die Durchführung der medizinischen Maßnahme einzuwilligen, muss der Behandelnde die Einwilligung eines hierzu Berechtigten (z.B. Vormund, Betreuer, Bevollmächtigter) einholen. Wirksame Patientenverfügungen sind zu beachten.

Dokumentation der Behandlung

Dokumentation der Behandlung

Der Behandelnde ist verpflichtet, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte zum Zweck der Dokumentation in Papierform oder elektronisch zu führen.

Die Dokumentation muss fälschungssicher sein. Änderungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. In der Akte sind sämtliche aus fachlicher Sicht für die aktuelle und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen.

Einsichtsrecht in die Patientenakte

Einsichtsrecht in die Patientenakte

Patienten muss auf Verlangen unverzüglich Einsicht in ihre vollständige Patientenakte gewährt werden, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Der Patient kann Abschriften – auch in elektronischer Form – verlangen. Die erste Kopie der Patientenakte ist kostenfrei. Eine Ablehnung der Einsichtnahme muss begründet werden.

Im Fall des Todes eines Patienten haben Erben zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen und nächste Angehörige, wenn sie immaterielle Interessen geltend machen, ein Einsichtsrecht in die Patientenakte. Bei einer bestandenen wirksamen Betreuung gilt dies – zumindest in bestimmten Fällen – auch für die betreuende Person. Voraussetzung ist, dass der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten dem nicht entgegensteht.

Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

Die Beweislastregelungen der bisherigen Rechtsprechung wurden mit den Regelungen zum Behandlungsvertrag gesetzlich festgelegt. Wie bisher trägt bei einfachen Behandlungsfehlern der Patient die Beweislast. Dies bedeutet, der Patient muss grundsätzlich eine fehlerhafte Behandlung, seinen Schaden sowie die Ursächlichkeit dieses Schadens durch die fehlerhafte Behandlung beweisen.

Bei einem groben Behandlungsfehler, der grundsätzlich geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler den Eintritt des Schadens verursacht hat. Zunächst muss jedoch der Patient beweisen, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt.

Die Beweislast liegt beim Behandelnden, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Körpers oder insbesondere der Gesundheit geführt hat. Der Patient hat aber darzulegen und zu beweisen, dass die Verletzung seiner Gesundheit durch die Verwirklichung eines allgemeinen, für den Behandelnden voll beherrschbaren Behandlungsrisikos entstanden ist.

Die gesetzliche Vermutung, dass dann ein Fehler des Behandelnden vorliegt, kann der Behandelnde durch Beweis des Gegenteils entkräften.

Dem Behandelnden obliegt der Beweis dafür, dass er eine Einwilligung eingeholt und den Patienten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen aufgeklärt hat.
Wenn der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht in der Patientenakte dokumentiert hat, dann wird vermutet, dass er die Maßnahme nicht vorgenommen hat. Gleiches gilt, wenn die Patientenakte nicht vorhanden ist.

Wenn ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt war, so wird vermutet, dass die mangelnde Eignung Ursache für den Schadenseintritt war.

Stärkung der Versichertenrechte in der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V), Förderung der Patientensicherheit

Einführung von gesetzlichen Fristen bei Entscheidung über einen Leistungsantrag

Krankenkassen müssen spätestens binnen drei Wochen, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes binnen fünf Wochen über einen Antrag auf Leistung entscheiden. Kann die Krankenkasse die Frist nicht einhalten, teilt sie dies den Versicherten unter Darlegung der Gründe schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Das gilt aber nur, soweit die Leistung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Beschaffen sich Versicherte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet.

Patientensicherheit und Unterstützung bei Verdacht auf Behandlungsfehler

Die Krankenkassen sind zur Unterstützung ihrer Versicherten bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler verpflichtet. Dies kann z.B. durch Einholung von medizinischen Gutachten erfolgen. Auch die Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen bei der Bayerischen Landesärztekammer ist ein wichtiger Ansprechpartner.

Widerrufsrecht

Versicherte können ihre Teilnahmeerklärung für besondere Versorgungsformen (Hausarztverträge, besondere ambulante ärztliche Versorgung, integrierte Versorgung) innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen und nicht begründet werden.

Stärkung der Patientenbeteiligung in Gremien des Gesundheitswesens

Die Patientenbeteiligung wurde durch das Patientenrechtegesetz weiter ausgebaut. Patientenorganisationen werden insbesondere bei der Bedarfsplanung und der Bewertung medizinischer Leistungen stärker einbezogen und ihre Rechte im Gemeinsamen Bundesausschuss gestärkt. Ausführliche Informationen über die Patientenvertretung in den verschiedenen Gremien stellt das Patientennetzwerk Bayern zur Verfügung.

Erhöhung der Transparenz

Um insgesamt mehr Transparenz über geltende Rechte von Patientinnen und Patienten herzustellen, hat die Patientenbeauftragte der Bundesregierung eine umfassende Übersicht der Patientenrechte erstellt.

Verpflichtung der Krankenhäuser zur Einrichtung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements

Krankenhäuser werden verpflichtet, ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement einzuführen. Dazu gehört, dass Patienten in geeigneter Form über die Beschwerdemöglichkeit informiert und die Beschwerden zügig und transparent bearbeitet werden. Mit dem Beschwerdemanagement können z.B. Patientenfürsprecher, Patientenvertrauenspersonen, Ombudsleute oder Qualitätsbeauftragte betraut werden.

Ärzte müssen über eine ausreichende Berufshaftpflicht verfügen. Fehlt diese, kann das Ruhen der ärztlichen Approbation angeordnet werden.

Förderung einer Fehlervermeidungskultur, Risiko- und Fehlermanagementsysteme

Im ambulanten und stationären Bereich der Krankenversorgung soll eine Kultur der Fehlervermeidung entstehen, damit Behandlungsfehlern möglichst frühzeitig vorgebeugt wird.

Der Gemeinsame Bundesausschuss ist mit der Erstellung der Richtlinien zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement (Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit) sowie Mindeststandards für Risiko- und Fehlermanagementsysteme beauftragt und hat die Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme zu bestimmen.

Vergütungszuschläge sind zu vereinbaren, wenn Krankenhäuser an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen teilnehmen, die den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprechen. Daten aus Fehlermeldesystemen dürfen im Regelfall nicht im Straf- und Zivilverfahren verwendet werden. Krankenhäuser müssen in ihren Qualitätsberichten darlegen, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit ergriffen wurden (Risikomanagement -, Fehlermeldesysteme).

Widerrufsrecht

Widerrufsrecht

Versicherte können ihre Teilnahmeerklärung für besondere Versorgungsformen (Hausarztverträge, besondere ambulante ärztliche Versorgung, integrierte Versorgung) innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen und nicht begründet werden.

Stärkung der Patientenbeteiligung in Gremien des Gesundheitswesens

Stärkung der Patientenbeteiligung in Gremien des Gesundheitswesens

Die Patientenbeteiligung wurde durch das Patientenrechtegesetz weiter ausgebaut. Patientenorganisationen werden insbesondere bei der Bedarfsplanung und der Bewertung medizinischer Leistungen stärker einbezogen und ihre Rechte im Gemeinsamen Bundesausschuss gestärkt. Ausführliche Informationen über die Patientenvertretung in den verschiedenen Gremien stellt das Patientennetzwerk Bayern zur Verfügung.

Erhöhung der Transparenz

Erhöhung der Transparenz

Um insgesamt mehr Transparenz über geltende Rechte von Patientinnen und Patienten herzustellen, hat die Patientenbeauftragte der Bundesregierung eine umfassende Übersicht der Patientenrechte erstellt.

Verpflichtung der Krankenhäuser zur Einrichtung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements

Verpflichtung der Krankenhäuser zur Einrichtung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements

Krankenhäuser werden verpflichtet, ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement einzuführen. Dazu gehört, dass Patienten in geeigneter Form über die Beschwerdemöglichkeit informiert und die Beschwerden zügig und transparent bearbeitet werden. Mit dem Beschwerdemanagement können z.B. Patientenfürsprecher, Patientenvertrauenspersonen, Ombudsleute oder Qualitätsbeauftragte betraut werden.

Ärzte müssen über eine ausreichende Berufshaftpflicht verfügen. Fehlt diese, kann das Ruhen der ärztlichen Approbation angeordnet werden.

Förderung einer Fehlervermeidungskultur, Risiko- und Fehlermanagementsysteme

Förderung einer Fehlervermeidungskultur, Risiko- und Fehlermanagementsysteme

Im ambulanten und stationären Bereich der Krankenversorgung soll eine Kultur der Fehlervermeidung entstehen, damit Behandlungsfehlern möglichst frühzeitig vorgebeugt wird.

Der Gemeinsame Bundesausschuss ist mit der Erstellung der Richtlinien zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement (Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit) sowie Mindeststandards für Risiko- und Fehlermanagementsysteme beauftragt und hat die Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme zu bestimmen.

Vergütungszuschläge sind zu vereinbaren, wenn Krankenhäuser an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen teilnehmen, die den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprechen. Daten aus Fehlermeldesystemen dürfen im Regelfall nicht im Straf- und Zivilverfahren verwendet werden. Krankenhäuser müssen in ihren Qualitätsberichten darlegen, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit ergriffen wurden (Risikomanagement -, Fehlermeldesysteme).

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Unfall, Krankheit, Alter – wer entscheidet für mich? Klarheit schaffen – mit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht!

Jeder von uns möchte selbstbestimmt leben. Doch Unfall, Krankheit oder Alter können jeden Menschen in die Lage bringen, seinen eigenen Willen nicht mehr ausdrücken zu können. Was 65 Prozent der Erwachsenen nicht wissen: Angehörige können und dürfen im Ernstfall weder medizinische noch sonstige Entscheidungen für uns treffen. Seit 1. Januar 2023 gibt es lediglich ein Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten auch ohne Bevollmächtigung. Das Notvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt auf maximal sechs Monate. Schaffen Sie Fakten – mit Ihrer Patientenverfügung und Ihrer Vorsorgevollmacht. Mit beiden kann Ihre Vertrauensperson Ihren Willen im Fall der Fälle wirksam geltend machen.

Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen erste Hinweise geben und als Anregung dienen. Eine sachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar ist aber zu empfehlen.

Was ist eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung ist ein schriftliches Dokument, mit dem Sie freiwillig für den Fall, dass Sie Ihren Willen nicht mehr bilden oder kundtun können, bestimmen, in welcher konkreten Situation welche medizinischen Maßnahmen ergriffen oder unterlassen werden sollen. Eine Patientenverfügung bezieht sich nur auf die medizinischen Maßnahmen. Treffen die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die tatsächlich vorhandene Situation zu, muss der von Ihnen festgelegte Wille umgesetzt werden.
Damit Sie die richtigen Entscheidungen treffen können, sollten Sie mit dem Arzt Ihres Vertrauens über mögliche Behandlungsmaßnahmen in konkreten, für Sie möglichen Situationen und deren Risiken sprechen.

Es ist aber kaum möglich als gesunder Mensch all jene denkbaren Szenarien konkret zu beschreiben und die dann zu treffenden medizinischen Maßnahmen festzulegen. Deshalb wird eine Patientenverfügung aber nicht überflüssig. Selbst wenn Sie nur allgemein beschreiben, welche Wünsche und Vorstellungen Sie in Hinblick auf medizinische Maßnahmen für den Fall schwerer und schwerster gesundheitlicher Beeinträchtigung haben, muss dieser Wille bei den weiteren Entscheidungen über Ihre medizinische Behandlung berücksichtigt werden.
Allerdings muss die Entscheidung dann ein Betreuer oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person treffen. Ein Angehöriger oder Ehepartner ist hierzu ohne eine entsprechende Vollmacht – abgesehen von dem seit 01. Januar 2023 bestehenden Notvertretungsrecht unter Ehegatten – nicht befugt.

Einen umfassenden Einblick und verlässliche Information zum Thema Patientenverfügung bietet die Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz „Vorsorge für Unfall, Alter und Krankheit“. Informationen hierzu gibt es auch in Leichter Sprache.
Weitere Informationen zur Patientenverfügung finden Sie auch beim Bundesministerium der Justiz, beim Bundesministerium für Gesundheit und der Bundesnotarkammer. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Patientenverfügung v. 16.07.2016 können Sie hier nachlesen.

Woher weiß der Arzt, dass ich eine Patientenverfügung habe?

Entweder Sie tragen in Ihrer Brieftasche Ihre Patientenverfügung bei sich oder Sie legen in Ihre Brieftasche ein Kärtchen, mit dem Sie auf die Patientenverfügung und auf die Kontaktdaten einer Vertrauensperson hinweisen. Der Vertrauensperson sollten Sie den Ort, an dem Sie Ihre Patientenverfügung aufbewahren, mitteilen.
Wenn Sie eine andere Person mit der Umsetzung Ihrer Patientenverfügung bevollmächtigt haben, sollten Sie dieser Person eine Ausfertigung Ihrer Patientenverfügung überreichen.
Sie können Ihre Patientenverfügungen auch gebührenpflichtig bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Seit 01. Januar 2023 können auch Ärztinnen und Ärzte Einsicht in das Register nehmen.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht berechtigt die von Ihnen bevollmächtigte Person an Ihrer Stelle gegenüber Dritten rechtsverbindlich zu handeln. Als Bevollmächtigten sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens auswählen. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten beziehen. Sie können in detaillierten Anweisungen festlegen, von wem und wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Sie können auch unterschiedliche Personen für unterschiedliche Angelegenheiten bevollmächtigen, z.B. können Sie für Ihre Vertragsangelegenheiten (Mietvertrag, Heimvertrag etc.) Ihre Schwiegertochter und für die Umsetzung Ihrer Patientenverfügung Ihren Sohn beauftragen.

Woher kann man wissen, dass es eine Vorsorgevollmacht gibt?

Sie können – wie bei einer Patientenverfügung – einen Hinweis auf die bestehende Vorsorgevollmacht bei sich tragen. Sie können die Vorsorgevollmacht auch bei einem Notar hinterlegen – dann müssten Sie in Ihrem Hinweis den Notar bezeichnen – oder diese gebührenpflichtig bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Informationen zur Hinterlegung finden Sie hier. Die Betreuungsgerichte recherchieren in der Regel in diesem Register, wenn sie wegen der Bestellung eines Betreuers angerufen werden. Werden Sie dort fündig, wird im Falle einer Vorsorgevollmacht kein Betreuer bestellt oder im Falle einer Betreuungsverfügung die Bestellung der genannten Person geprüft. Die Registrierung der Vorsorgevollmacht in einem zentralen Register ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vollmacht.

Wie unterscheiden sich Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?

Eine Patientenverfügung adressiert den behandelnden Arzt und enthält die Einwilligung in bestimmte medizinische Behandlungsmaßnahmen oder deren Untersagung. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen. Eine Patientenverfügung im gesetzlichen Sinne muss schriftlich niedergelegt und eigenhändig unterschrieben sein. Sie kann nur von Ihnen selbst erstellt werden, sie können sich insoweit nicht vertreten lassen.
Mit der Patientenverfügung wird keine Vollmacht erteilt. Das geschieht durch die Vorsorgevollmacht. Mit der Vorsorgevollmacht wird festgelegt, wer für Sie im Rechtsverkehr verbindlich Verpflichtungen eingehen kann. Auch sie sollte aus Nachweisgründen in jedem Falle schriftlich abgefasst und von Ihnen unterschrieben sein. Soweit die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten ermächtigt, in lebensgefährliche medizinische Behandlungen einzuwilligen oder in lebenserhaltende Maßnahmen nicht einzuwilligen, muss die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfassen und schriftlich erteilt sein.

Muss ich diese Dokumente haben?

Nein, niemand kann zu einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht gezwungen werden. Es sind aber die Dokumente, die sicherstellen, dass Ihr Wille und Ihre Lebensvorstellungen auch dann noch Geltung haben, wenn Sie diese nicht mehr äußern können.

 

Die Grafik bildet die Berücksichtigung des Patientenwillens im Rahmen einer Behandlung ab.

(in Anlehnung an: Dr. Hartmut Münzel in der Fachzeitschrift Pflege- & Krankenhausrecht 1/2018)

Was geschieht, wenn ich keine Patientenverfügung erstellt oder Vorsorgevollmacht erteilt habe?

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind eng mit dem Thema Betreuung verbunden. Wenn Sie Ihren freien Willen nicht mehr bekunden können und keine Vorsorgevollmacht erteilt haben oder der Bevollmächtigte die von Ihnen erteilte Vollmacht nicht mehr wahrnehmen kann, z.B. weil er bereits gestorben oder selbst geschäftsunfähig geworden ist, so wird durch das Betreuungsgericht ein Betreuer für Sie bestellt, der für Sie die notwendigen rechtsverbindlichen Erklärungen abgibt und entgegennimmt. Ein Betreuer kann für sämtliche Angelegenheiten bestellt werden oder nur für bestimmte Bereiche.

Wenn Sie sicherstellen wollen, dass nicht eine fremde, sondern eine Ihnen bekannte Person zum Betreuer bestellt wird, sollten Sie zumindest eine Betreuungsverfügung aufsetzen. Damit bestimmen Sie, wer in dem Falle, dass Sie Ihren Willen nicht mehr bilden oder kundtun können, durch das Betreuungsgericht als Betreuer für Sie bestellt werden soll. Das Gericht ist nach Maßgabe des Gesetzes an diese Wünsche gebunden und darf einen anderen Betreuer nur bestellen, wenn sich die von Ihnen benannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Betreuung bestimmt das Gericht.
Haben Sie auf eine Patientenverfügung verzichtet, so muss Ihr Bevollmächtigter oder Betreuer Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln.

Informationen zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht und ein Musterformular finden Sie in der Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz „Vorsorge für Unfall, Alter und Krankheit“. Informationen hierzu gibt es auch in Leichter Sprache.

Informationen zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz und der Bundesnotarkammer. Informationen zur Betreuungsverfügung finden Sie hier.

Einige Beispielfälle

Eine Frau hatte drei Kinder. Dem zweitältesten Kind übertrug die Frau eine umfassende Vorsorgevollmacht, die auch die Entscheidung über Vornahme, Abbruch und Unterlassung medizinischer Behandlungen umfasste. Daneben hatte die Frau eine Patientenverfügung unterzeichnet, deren Umsetzung dem zweitältesten Kind als Bevollmächtigte ebenfalls oblag. In der Patientenverfügung hieß es, dass die Frau u.a. bei einem schweren Dauerschaden des Gehirns keine lebensverlängernden Maßnahmen wünsche. Die Frau erlitt einen Hirnschlag und später epileptische Anfälle. Aufgrund dieser Anfälle konnte sie nicht mehr kommunizieren. Sie musste mittels einer Magensonde ernährt werden. Das zweitälteste Kind als Bevollmächtigte willigte ein. Die beiden anderen Kinder der Frau strebten eine Kontrollbetreuung beim Betreuungsgericht an, weil sie meinten, dass die Ernährung entsprechend dem Willen der Mutter einzustellen sei. Das Gericht entschied gegen die Kontrollbetreuung. Das zweitälteste Kind sei wirksam bevollmächtigt; der Wunsch, keine lebensverlängernden Maßnahmen zu erhalten, sei keine Untersagung einer konkreten Behandlungsmethode und deshalb nicht unmittelbar verbindlich. Das Gericht verlangte für eine wirksame Patientenverfügung, dass die Behandlungssituation beschrieben wird, für die die Verfügung gilt, und eine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung für diese Situation in der Verfügung enthalten ist. Nicht hinreichend bestimmte Behandlungsentscheidungen könnten zwar durch die Bezugnahme auf eine genaue Beschreibung der Behandlungssituation konkretisiert werden. Im Ausgangsfall lag die Besonderheit darin, dass die Behandlungsentscheidung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, nicht durch eine hinreichend konkret beschriebene Behandlungssituation konkretisiert wurde. Insbesondere war das Gericht der Auffassung, dass die im Ausgangsfall hierfür verwendete Formulierung „schwerer Dauerschaden des Gehirns“ nicht genüge, um die Behandlungssituation und damit mittelbar auch die Behandlungsentscheidung hinreichend zu konkretisieren. Aus diesem Grund liege – so die Entscheidung – keine verbindliche Patientenverfügung vor. (Fall entsprechend BGH v. 6.7.2016, XII ZB 61/16)

Ein Mann ist geschieden und lebt mit einer anderen Frau in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Mann erkrankt schwer an einem Tumor, eine Aussicht auf Heilung besteht nicht. Nach der Operation kann der Mann sich nicht mehr äußern. Das Gericht bestellt in Übereinstimmung mit einer Betreuungsverfügung des Mannes die beiden Frauen zu Betreuerinnen. An der Beantwortung der Frage, wohin der Mann nach der Operation verlegt werden soll, scheiden sich die Geister. Das Gericht ordnet wegen der Meinungsverschiedenheiten Berufsbetreuung an. Die Berufsbetreuerin entscheidet in Abstimmung mit dem Hausarzt des Mannes gegen die weitere Behandlung des Mannes und für die Verlegung in ein Pflegeheim. Die Lebensgefährtin kämpft für eine medizinische Behandlung, nachdem durch rehabilitative Maßnahmen einige Fortschritte sichtbar wurden. Die Lebensgefährtin kann allein nicht als Betreuerin bestellt werden, weil der Mann das anders angeordnet hat. Sie kann versuchen, Aufsichtsmaßnahmen gegen den Arzt und die Betreuerin zu erwirken. Eine Entlassung der Betreuerin ist unwahrscheinlich, weil diese ihre Entscheidung in Abstimmung mit dem den Mann medizinisch betreuenden Hausarzt getroffen hat.

Folgende Normen stellen die rechtlichen Rahmenbedingungen dar für

Rechte als Pflegebedürftiger und ehrenamtliche Pflegeperson

Pflegebedürftige Menschen, die sich als Patient in einer medizinischen Behandlung befinden, können sich auf die ihnen zustehenden Patientenrechte stützen.

Daneben gibt es auch spezielle Rechte für Pflegebedürftige.

Rechte als Heimbewohner / Bewohner im Rahmen des Betreuten Wohnens

Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim leben, können sich auf die Rechte des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) stützen. Dieses Gesetz findet als Verbraucherschutzgesetz immer dann Anwendung, wenn Pflege- und Betreuungsleistungen selbst mit der Überlassung von Wohnraum verbunden werden. Deshalb greift das Gesetz auch in Fällen des sogenannten „Betreuten Wohnens“, allerdings nicht beim sogenannten „Service-Wohnen“, bei dem der Unternehmer reine hauswirtschaftliche Leistungen bereitstellt oder Pflege- und Betreuungsleistungen nur vermittelt.

Von den Bestimmungen des WBVG kann zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden.

Informationspflichten

Wer als Privatperson (Verbraucher) einen Vertrag über einen Platz in einem Pflegeheim oder im Rahmen eines Betreuten Wohnens abschließen will, ist vom Unternehmer rechtzeitig in Textform und in leicht verständlicher Sprache über das allgemeine Leistungsangebot und den wesentlichen Inhalt der für ihn in Betracht kommenden speziellen Leistungen zu informieren. Die Information über das allgemeine Leistungsangebot umfasst nach Maßgabe des Gesetzes:

  • Ausstattung und Lage des Gebäudes, in dem sich der Wohnraum befindet, sowie der dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Einrichtungen, zu denen der Verbraucher Zugang hat, und gegebenenfalls ihrer Nutzungsbedingungen,
  • Art, Inhalt und Umfang der darin enthaltenen Leistungen,
  • die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen, soweit sie nach Maßgabe des SGB XI oder den landesrechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen sind.

Zu den Informationen über die für den Verbraucher speziellen Leistungen zählt das Gesetz die Darstellung:

  • des Wohnraums, der Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls der Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie der einzelnen weiteren Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang,
  • des den Pflege- oder Betreuungsleistungen zugrunde liegenden Leistungskonzepts,
  • der für die benannten Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, der nach Maßgabe des SGB XI gesondert berechenbaren Investitionskosten sowie des Gesamtentgelts,
  • der Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und Entgeltveränderungen,

und in herausgehobener Form:

  • die Darstellung des Umfangs und der Folgen eines Ausschlusses der Angebotspflicht im Falle einer durch Änderung des Pflege- oder Betreuungsumfangs gebotenen Vertragsanpassung, wenn ein solcher Ausschluss vereinbart werden soll.

Werden diese Informationspflichten verletzt, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Vertragsschluss und -inhalt
Der Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher ist schriftlich abzuschließen; dem Verbraucher ist eine Ausfertigung des Vertrags auszuhändigen. Die Aushändigung setzt den Beginn einer zweiwöchigen Sonderkündigungsfrist in Gang: Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Erhält der Verbraucher die Ausfertigung erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann er auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.
Fehlt es an der Schriftform, bleibt der Vertrag wirksam bis auf jene Regelungen, die zulasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Darüber hinaus kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Das Gesetz schreibt darüber hinaus einen vertraglichen Mindestinhalt vor:

  • einzelne Beschreibung der Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang,
  • Angabe der für diese Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, getrennt nach Überlassung des Wohnraums, Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie den einzelnen weiteren Leistungen, der nach Maßgabe des SGB XI gesondert berechenbaren Investitionskosten und des Gesamtentgelts,
  • Benennung der Informationen des Unternehmers als Vertragsgrundlage und Kenntlichmachen möglicher Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen,
  • Informationen nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.

Der Vertrag ist im Falle der Änderung des Betreuungs- und Pflegebedarfs anzupassen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Unternehmer ist zu einem entsprechenden Angebot verpflichtet, der Verbraucher kann dieses auch nur teilweise annehmen.

Ändert sich darüber hinaus die Berechnungsgrundlage für das Heimentgelt, kann der Unternehmer eine angemessene Anpassung verlangen. Dieses Verlangen muss dem Verbraucher schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Der Verbraucher muss Gelegenheit erhalten, die veränderte Kalkulation durch Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu prüfen und schuldet das veränderte Entgelt frühestens 4 Wochen nach Zugang des begründeten Erhöhungsverlangens.

Gewährleistungsansprüche

Der Unternehmer ist verpflichtet, „dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.“ (§ 7 Abs. 1 WBVG)

Kommt der Unternehmer dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nach oder gibt es nicht unerhebliche Mängel bei der Leistungserbringung durch den Unternehmer, kann der Verbraucher bis zu 6 Monate rückwirkend eine angemessene Kürzung des Heimentgelts verlangen. Weitergehende Ansprüche sind nicht ausgeschlossen. Allerdings trifft den Verbraucher auch eine – dem Mietrecht ähnliche – Anzeigepflicht, wenn sich dem Verbraucher ein Mangel zeigt.

Vertragsbeendigung

Der Verbraucher kann einen Vertrag nach dem WBVG bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Im Falle eines Entgelterhöhungsverlangens ist die Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Erhöhung des Entgelts verlangt wird.

Informationspflichten

Informationspflichten

Wer als Privatperson (Verbraucher) einen Vertrag über einen Platz in einem Pflegeheim oder im Rahmen eines Betreuten Wohnens abschließen will, ist vom Unternehmer rechtzeitig in Textform und in leicht verständlicher Sprache über das allgemeine Leistungsangebot und den wesentlichen Inhalt der für ihn in Betracht kommenden speziellen Leistungen zu informieren. Die Information über das allgemeine Leistungsangebot umfasst nach Maßgabe des Gesetzes:

  • Ausstattung und Lage des Gebäudes, in dem sich der Wohnraum befindet, sowie der dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Einrichtungen, zu denen der Verbraucher Zugang hat, und gegebenenfalls ihrer Nutzungsbedingungen,
  • Art, Inhalt und Umfang der darin enthaltenen Leistungen,
  • die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen, soweit sie nach Maßgabe des SGB XI oder den landesrechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen sind.

Zu den Informationen über die für den Verbraucher speziellen Leistungen zählt das Gesetz die Darstellung:

  • des Wohnraums, der Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls der Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie der einzelnen weiteren Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang,
  • des den Pflege- oder Betreuungsleistungen zugrunde liegenden Leistungskonzepts,
  • der für die benannten Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, der nach Maßgabe des SGB XI gesondert berechenbaren Investitionskosten sowie des Gesamtentgelts,
  • der Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und Entgeltveränderungen,

und in herausgehobener Form:

  • die Darstellung des Umfangs und der Folgen eines Ausschlusses der Angebotspflicht im Falle einer durch Änderung des Pflege- oder Betreuungsumfangs gebotenen Vertragsanpassung, wenn ein solcher Ausschluss vereinbart werden soll.

Werden diese Informationspflichten verletzt, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Vertragsschluss und -inhalt
Der Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher ist schriftlich abzuschließen; dem Verbraucher ist eine Ausfertigung des Vertrags auszuhändigen. Die Aushändigung setzt den Beginn einer zweiwöchigen Sonderkündigungsfrist in Gang: Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Erhält der Verbraucher die Ausfertigung erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann er auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.
Fehlt es an der Schriftform, bleibt der Vertrag wirksam bis auf jene Regelungen, die zulasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Darüber hinaus kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Das Gesetz schreibt darüber hinaus einen vertraglichen Mindestinhalt vor:

  • einzelne Beschreibung der Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang,
  • Angabe der für diese Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, getrennt nach Überlassung des Wohnraums, Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie den einzelnen weiteren Leistungen, der nach Maßgabe des SGB XI gesondert berechenbaren Investitionskosten und des Gesamtentgelts,
  • Benennung der Informationen des Unternehmers als Vertragsgrundlage und Kenntlichmachen möglicher Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen,
  • Informationen nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.

Der Vertrag ist im Falle der Änderung des Betreuungs- und Pflegebedarfs anzupassen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Unternehmer ist zu einem entsprechenden Angebot verpflichtet, der Verbraucher kann dieses auch nur teilweise annehmen.

Ändert sich darüber hinaus die Berechnungsgrundlage für das Heimentgelt, kann der Unternehmer eine angemessene Anpassung verlangen. Dieses Verlangen muss dem Verbraucher schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Der Verbraucher muss Gelegenheit erhalten, die veränderte Kalkulation durch Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu prüfen und schuldet das veränderte Entgelt frühestens 4 Wochen nach Zugang des begründeten Erhöhungsverlangens.

Gewährleistungsansprüche

Gewährleistungsansprüche

Der Unternehmer ist verpflichtet, „dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.“ (§ 7 Abs. 1 WBVG)

Kommt der Unternehmer dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nach oder gibt es nicht unerhebliche Mängel bei der Leistungserbringung durch den Unternehmer, kann der Verbraucher bis zu 6 Monate rückwirkend eine angemessene Kürzung des Heimentgelts verlangen. Weitergehende Ansprüche sind nicht ausgeschlossen. Allerdings trifft den Verbraucher auch eine – dem Mietrecht ähnliche – Anzeigepflicht, wenn sich dem Verbraucher ein Mangel zeigt.

Vertragsbeendigung

Vertragsbeendigung

Der Verbraucher kann einen Vertrag nach dem WBVG bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Im Falle eines Entgelterhöhungsverlangens ist die Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Erhöhung des Entgelts verlangt wird.

Mitbestimmungsrechte für Heimbewohner

Bewohnervertretung

Mach Maßgabe des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) nimmt die Bewohnervertretung die Mitbestimmung beim Betrieb der stationären Einrichtung wahr. Einzelheiten ergeben sich aus der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG).

Eine Bewohnervertretung ist zu bilden, wenn die Einrichtung regelmäßig mindestens sechs Personen aufnimmt. Die Vertretung wird von den Bewohnern des Pflegeheims gewählt. Wer zu einer entsprechenden Willensäußerung nicht in der Lage ist, ist von der Wahl nicht ausgeschlossen. In diesem Falle geht das Wahlrecht auf den gesetzlichen Betreuer des betroffenen Bewohners oder auf einen bestimmten Angehörigen oder Bevollmächtigten über. Gewählt werden können alle wahlberechtigten Personen oder sonstige Vertrauenspersonen der Bewohner, wie etwa Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und örtlichen Behindertenorganisationen. Anstelle eines wahlberechtigten Bewohners kann dieser einen Angehörigen, bestellten gesetzlichen Betreuer oder eine bevollmächtigte Person als wählbar bestimmen.

Aufgaben der Bewohnervertretung

Zu unterscheiden ist zwischen Mitbestimmung und Mitwirkung der Bewohner. Mitbestimmung ist bei folgenden Entscheidungen der Leitung des Pflegeheims vorgesehen:

  • Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung,
  • Freizeitgestaltung und Bildungsangebote einschließlich der Planung und Durchführung der von der Einrichtungsleitung angebotenen Veranstaltungen,
  • Angelegenheiten der sozialen Betreuung im Rahmen des Gesamtkonzepts der Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen,
  • Qualitative Aspekte der Betreuung und Pflege im Rahmen des Gesamtkonzepts der Einrichtung und
  • Ausgestaltung der Gemeinschaftsräume.

Die Mitbestimmung bei Entscheidungen kann nicht über das jährlich festzulegende Budget hinausgehen.

Mitwirkung der Bewohnervertretung ist in folgenden Angelegenheiten vorgesehen:
Die Bewohnervertretung wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers der stationären Einrichtung in folgenden Angelegenheiten mit:

  • Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Hausordnung,
  • Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen,
  • Unterkunft und Betreuung,
  • Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebs der stationären Einrichtung,
  • Zusammenschluss mit einer anderen stationären Einrichtung,
  • Änderung der Art und des Zwecks der stationären Einrichtung oder ihrer Teile,
  • umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen der stationären Einrichtung und
  • Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung.

Außerdem soll der Einrichtungsträger die Mitglieder der Bewohnervertretung auf Verlangen der Bewohnervertretung zu den Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen hinzuziehen.

Anspruch auf Pflegeberatung

Alle Pflegebedürftigen haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung einen Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung. Diese soll insbesondere dazu dienen, „einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen“ und über Angebote zur Entlastung von Pflegepersonen informieren (§ 7a Abs. 1 SGB XI; § 4 Abs. 18 MB/PPV). Auf Wunsch des Pflegebedürftigen kann diese Beratungsleistung auch gegenüber der ehrenamtlichen Pflegeperson erbracht werden. Die privaten Pflegeversicherungen dürfen sich der Pflegeberater der Pflegekassen bei einer entsprechenden Vereinbarung bedienen.
Darüber hinaus stehen den Pflegebedürftigen und den sie ehrenamtlich pflegenden Personen verschiedene weitere Beratungsangebote zur Verfügung.

Einsicht in die Pflegedokumentation

Anders als bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Patientenrechte besteht kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch der Pflegebedürftigen oder deren Nachkommen/Erben auf Einsicht in die Pflegedokumentation. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu in einem Urteil v. 26.02.2013, VI ZR 359/11 ausgeführt:

„Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht dem Heimbewohner grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die ihn betreffende Pflegedokumentation als Nebenanspruch aus dem Heimvertrag zu. Dieser zusätzliche Vertragsanspruch beruht auf der Ausstrahlungswirkung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auf die vertragliche Beziehung zwischen Heimbewohner und Heimträger. Das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Heimbewohners gebieten es, ihm grundsätzlich einen Anspruch einzuräumen, sich über den Inhalt der ihn betreffenden Pflegedokumentation zu informieren. Denn die Pflegeunterlagen mit ihren Angaben über die Pflegeanamnese, Pflegeplanung, Pflegeverlauf und ärztliche Verordnungen betreffen den Pflegebedürftigen unmittelbar in seiner Privatsphäre. Deshalb hat dieser generell ein geschütztes Interesse daran, zu erfahren, wie mit ihm umgegangen wurde und welche Daten sich dabei ergeben haben. Zur Einsicht in die Pflegedokumentation muss er insbesondere kein besonderes Interesse darlegen; dieses ergibt sich vielmehr – wie beim Recht des Patienten auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen – unmittelbar aus seinem Selbstbestimmungsrecht.“

Bei Verträgen mit ambulanten Pflegediensten gilt nichts anderes, üblicherweise ist das Einsichtsrecht des pflegebedürftigen Vertragspartners vertraglich geregelt.

Betreuungsrecht

Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist.

Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen (z.B. Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung). Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.

Folgende Normen stellen die rechtlichen Rahmenbedingungen dar für

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